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Wer zuerst kommt mahlt zuerst – Jetzt Baukindergeld sichern

Baukindergeld für Neubau eines Hauses beantragen18.10.2018

Staatliche Förderung für Erwerb oder Neubau eines Hauses – Jetzt Baukindergeld sichern

Wer zuerst kommt, profitiert. Das ist offensichtlich auch bei dem sogenannten „Baukindergeld“ der Fall. Familien mit minderjährigen Kindern können die staatliche Förderung erhalten. Die Voraussetzungen sind nicht leicht zu erfüllen. Allerdings gibt es dafür beim erstmaligen Kauf einer Wohnung bzw. beim erstmaligen Erwerb oder Neubau eines Hauses jährlich 1.200 Euro für jedes Kind auf eine Dauer von maximal zehn Jahren. „Leider ist das ein bisschen wie im Supermarkt: Das Angebot gilt nur, solange der Vorrat reicht“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Denn einen Rechtsanspruch auf diese Förderung räumt der Staat nicht ein, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung der eigenen vier Wände erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesinnenministerium. „Erstmal lässt sich die KfW Zeit“, sagt Bernd Werner: „Frühestens ab März 2019 entscheidet die Förderbank über die Anträge.“ Doch die Antragsteller müssen schon jetzt handeln. Wer sein neues Eigentum nach dem 18.9.2018 bezieht, der muss sich innerhalb von 3 Monaten online bei der KfW registrieren und seinen Antrag auf Baukindergeld stellen. „Nach Absenden des Antrags wird der Zuschuss­betrag für Sie reserviert“, heißt es auf der KfW Internet-Seite dazu. 2019 will sich die KfW dann per E-Mail bei den Antragstellern melden und mitteilen, wie es weitergeht.

Gefördert werden Familien, die erstmals eine Wohnung oder ein Haus gebaut oder gekauft haben. „Ersterwerb“ ist das Stichwort. Familien, die bereits Wohneigentum besitzen, werden nicht gefördert. Die Familie muss in der Wohnung bzw. dem Haus selbst wohnen. Zum Haushalt gehört mindestens ein Kind, das noch keine 18 Jahre alt ist. Für den Nachwuchs hat der Antragsteller eine Kindergeldberechtigung. Oder er lebt mit einem Ehe- bzw. Lebenspartner zusammen, der für das Kind kindergeldberechtigt ist. Auch Alleinerziehende können die Förderung beantragen. Für jedes Kind kann nur einmal Baukindergeld beantragt werden. Das Baukindergeld entfällt, sobald ein zum Haushalt zählendes Kind volljährig wird. Weitere Grundvoraussetzung für das Baukindergeld sind die Einkommensverhältnisse. Danach darf das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Prüfung wird der Durchschnitt aus den Steuerbescheiden des vorletzten und des vorhergehenden Jahres zugrunde gelegt. Für das zweite und jedes weitere Kind werden noch jeweils 15.000 Euro hinzugerechnet.

Ein Beispiel: Ein Haushalt mit 3 Kindern erhält Baukindergeld in Höhe von 3.600 Euro pro Jahr, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen insgesamt 120.000 Euro nicht übersteigt. Nutzt in diesem Beispiel die Familie den Förderzeitraum voll aus, beträgt das Baukindergeld insgesamt 36.000 Euro. „Insbesondere zwei Termine sind zu beachten“, sagt Bernd Werner: Der Baukindergeld-Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug eingereicht werden, wenn die Neu-Eigentümer nach dem 18.9.2018 eingezogen sind. Familien, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 17.9.2018 ihr neues Eigentum bezogen haben, können den Antrag bis 31.12.2018 stellen. Gefördert wird Wohneigentum, das zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2023 gekauft wurde. Bei Neubauten zählt das Datum der Baugenehmigung.

Kommt nach Antragstellung noch ein Kind zum Haushalt dazu, gibt es dafür kein Baukindergeld. Die Förderung wird jährlich gezahlt und nur solange, wie die Familie das Wohneigentum auch selbst bewohnt. Teilt sich der Antragsteller das neue Zuhause mit anderen Parteien, dann müssen mindestens 50 Prozent davon ihm gehören (Grundbucheintrag).

Pressemitteilung – Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

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