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Erstausbildung bleibt Privatvergnügen – Kosten können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden

Junges Paar in der Erstausbildung sitzt zusammen und machen die Steuererklärung12.01.2020

Studenten und Auszubildende erhalten keine steuerliche Förderung für die Erstausbildung

Die Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung bleiben aus steuerlicher Sicht praktisch Privatsache. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor. Die Richter entschieden, dass man die Kosten der Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzen kann. Die Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 6 EstG) sei nicht verfassungswidrig.

In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundesverfassungsgericht: „Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.“ Der Beschluss wurde schon am 19. November 2019 gefällt. Veröffentlicht wurde dieser aber erst am 10. Januar 2020 (Az.: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).

„Selbstverständlich hätten wir uns einen anderen Beschluss nämlich zugunsten der Studierenden gewünscht“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. „Aber letztendlich macht das Verfassungsgericht nicht die Gesetze, sondern die Politik.“ Zentraler Punkt in der Begründung der Verfassungsrichter: „Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.“

„Bildungs und Persönlichkeitsentwicklung als Privatsache zu behandeln, ist das noch zeitgemäß?“, fragt Bernd Werner: „Unserer Meinung nach liegt dem Einkommensteuergesetz hier eine antiquierte Auffassung zugrunde. Und da ist die Politik gefragt. Warum ist eigentlich die Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen einer Erstausbildung nur eingeschränkt förderungswürdig? Darüber hinaus ist die Politik gefordert, Lösungen für den immer dramatischer werdenden Fachkräftemangel anzubieten. Der könnte darin bestehen, steuerliche Anreize zu bieten.“

Wird der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz modernisieren? „Leider ist davon zur Zeit eher nicht auszugehen,“ sagt Bernd Werner: „Letztlich könnte das womöglich auch Steuerausfälle im dreistelligen Millionen Bereich nach sich ziehen.“

Unterschiede Sonderausgaben und Werbungskosten

Zwischen „Sonderausgaben“ und „Werbungskosten“ gibt es einige entscheidende Unterschiede. Einer der wichtigsten Punkte: Sonderausgaben wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn man auch Steuern gezahlt hat. Ein entsprechend hohes Einkommen liegt bei Studenten wie bei Auszubildenden in der Regel aber nicht vor.

Außerdem sind Sonderausgaben:

  • für die Erstausbildung in der Höhe begrenzt. Maximal 6.000 Euro kann man geltend machen. Werbungskosten dagegen können in voller Höhe angesetzt werden
  • nur in dem Jahr steuerlich wirksam, in dem sie angefallen sind. Bei Werbungskosten ist dagegen ein sogenannter „Verlustvortrag“ möglich. Diese Kosten können auch Jahre später noch die Steuerlast mindern. Und zwar dann, wenn man in das Berufsleben einsteigt und genug Geld verdient. Aber: Damit die Werbungskosten „angerechnet“ werden, muss man auch regelmäßig eine Steuererklärung machen und die Ausgaben eintragen. Das gilt für jedes Jahr, in dem Werbungskosten anfallen.

Was kann man als Sonderausgaben absetzen?

Theoretisch kann man alle Kosten, die mit der Ausbildung zusammenhängen, absetzen. Also zum Beispiel:

  • Fahrtkosten für den Weg zur Uni bzw. Ausbildungsstelle;
  • Auszubildende können bei der Fahrt zur Berufsschule jeden gefahrenen Kilometer ansetzen. Die Berufsschule gilt quasi als zweite Tätigkeitsstätte. Ist der Berufsschultag lang, kann man eine Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend machen. Die Abwesenheit von der eigenen Wohnung muss dann aber länger als 8 Stunden dauern;
  • Beiträge für die Mitgliedschaft in Berufsorganisationen u.a. Gewerkschaften;
  • Arbeitssachen und Arbeitsmittel, auch falls für die Ausbildung erforderlich, die Kosten für Computer, Notebook, Telefon;
  • Fortbildungskosten;
  • doppelte Haushaltsführung, wenn Sie aus beruflichen Gründen bzw. aus Ausbildungsgründen einen zweiten Haushalt begründen;
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, Tätigkeit auf Baustellen. Der Verpflegungsmehraufwand wird an der gleichen Einsatzstelle maximal für 3 Monate gewährt;
  • Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.

Erst- und Zweitausbildungen – das sollten Sie wissen

Dass der Gesetzgeber auf die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung pocht, hat er auch im Jahr 2015 dokumentiert. Seinerzeit wurde das Einkommensteuergesetz geändert. Die Definition „Erstausbildung“ lautet seitdem: „Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.“ (§ 9 Abs. 6 EStG)

Sogenannte „Kurzausbildungen“ gelten steuerlich nicht mehr als Erstausbildung. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die Schulung für Flugbegleiter oder der Taxischein werden vom Finanzamt nicht mehr Erstausbildung anerkannt. Bernd Werner: „Wer aus der Erstausbildung ins Berufsleben einsteigt hat immerhin noch eine kleine Chance: Im ersten Berufsjahr machen sich die letzten Ausbildungsmonate in der Regel steuerlich bemerkbar.“

Pressemitteilung – Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.

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