Skip to main content

Steuern sparen mit Steuersoftware

Todesfall: Auch eine steuerliche Last für Hinterbliebene

21.11.2018

Todesfall – Was müssen Erben beachten bei den Steuern und auch Pflichten

Ein Todesfall stellt die Hinterbliebenen vor eine Herausforderung. Der Verlust des lieben Angehörigen wird oft zusätzlich belastet durch steuerliche und finanzielle Fragen. „Die Erben übernehmen nicht nur die steuerlichen Rechte des Verstorbenen, sondern auch alle Pflichten“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. Dazu kommen eventuell Erbschaftssteuer-, Renten- und Versicherungsfragen. Vielfach müssen die finanziellen Verhältnisse neu geordnet werden. Ausgerechnet in dieser herausfordernden Situation. Worauf müssen Erben insbesondere achten?

Eine Bestattung ist kostspielig. Grundsätzlich unterstützt der Staat Hinterbliebene mit Steuererleichterungen. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten. Wichtigste Grundvoraussetzung: Die Steuererleichterung erhält ein Hinterbliebener erst dann, wenn er die Kosten nicht aus dem Nachlass bestreiten kann. Hierbei werden auch eventuelle Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung einbezogen.

Und es gibt weitere Hürden. Steuerlich zählen die Bestattungskosten zu den „außergewöhnlichen Belastungen“ (§ 33 EStG). Eine außergewöhnliche Belastung kann man erst nach Abzug einer „zumutbaren Eigenbelastung“ geltend machen. „Umgangssprachlich formuliert könnte man sagen: Es gibt eine „Selbstbeteiligung“, sagt Bernd Werner. Das Finanzamt berechnet die zumutbare Eigenbelastung aus dem Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte des Erben. Ein Beispiel: Ein alleinstehender Erbe bezieht Jahreseinkünfte in Höhe von 16.900 Euro. In diesem Fall beträgt die zumutbare Eigenbelastung 860 Euro. Erst die Bestattungskosten, die über diesen Betrag hinausgehen wirken sich steuerlich aus. Der Fiskus erkennt als Erstattungskosten nur diejenigen Ausgaben an, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Sarg, Totenkleidung, amtliche Gebühren, Überführung, Grabstätte und Grabstein, Blumenschmuck oder Trauerdrucksachen.

Dagegen zählen mittelbare Kosten nicht zu den Bestattungskosten. Das heißt: Ausgaben für die Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste oder Fahrtkosten zur Beerdigung kann man steuerlich nicht geltend machen. Die Beerdigungskosten berücksichtigt das Finanzamt nur in „angemessener“ Höhe. Diese liegt bei 7.500 Euro.

Rechte und Pflichten eines Erben

Mit dem Tod des Angehörigen übernehmen die Erben die steuerlichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Um Missverständnisse gleich auszuräumen: Hat das Finanzamt Steuernachforderungen, müssen die Erben auch diese begleichen. Im Übrigen auch dann, wenn die Nachforderungen nicht mehr aus dem Nachlass bestritten werden können. Und umgekehrt: Kommt es zu einer Steuererstattung, dann wird diese an die Erben ausgezahlt. „Angehörige sollten stets bedenken, dass die Erben auch die Verjährungsfrist sozusagen übernehmen“, sagt Bernd Werner: „Alle offenen Steuerangelegenheiten der letzten vier bzw. sieben Jahre gehen auf die Erben über.“ Für Pflichtveranlagte verjähren die Ansprüche nach sieben und für freiwillig Veranlagte nach vier Jahren.

Wichtig hierbei ist, dass die Erben auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung einhalten. Gegebenenfalls sollte man rechtzeitig Fristverlängerung beantragen, wenn sich abzeichnet, dass nicht alle steuerlich relevanten Unterlagen vorliegen und unter Umständen mit größerem Aufwand besorgt werden müssen. War der Verstorbene noch berufstätig oder bezog steuerpflichtige Einkünfte, müssen die Erben im kommenden Jahr eine Steuererklärung einreichen. Auch eventuell vorhandene offene Einkommensteuererklärungen aus vergangenen Jahren müssen nunmehr die Erben einreichen.

Ein Beispiel: Eine Rentnerin ist Mitte des Jahres verstorben. Das Finanzamt hatte für die Besteuerung der Rente vierteljährliche Vorauszahlungen von 240 Euro festgesetzt. Zwei Zahlungen hatte sie noch an die Behörde überwiesen. In diesem Beispielfall werden die Steuerzahlungen erstattet. Denn Einkünfte und die meisten Freibeträge werden auf das gesamte Jahr und nicht anteilig auf die Monate gerechnet. Danach ergibt sich ein Einkommen der Verstorbenen, das unter dem Grundfreibetrag (2018: 9.000 Euro) liegt. Allerdings erhalten die Erben die Erstattung nur, wenn sie rechtzeitig im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung im Namen der Verstorbenen einreichen. Den steuerlichen Pflichten können sich Angehörige nur dann entziehen, wenn sie das Erbe ausschlagen. Wer das Erbe ausschlägt, kommt natürlich auch nicht in den Genuss etwaiger Erstattungszahlungen.

Witwensplitting

Ein tiefer Einschnitt ist der Tod des Partners auch dann, wenn beide zusammenveranlagt waren. Immerhin gewährt der Fiskus beim Ehegattensplitting eine Übergangsfrist von einem Jahr, das sogenannte „Witwensplitting“. Dies können natürlich auch Witwer in Anspruch nehmen. Das heißt: In dem Jahr, das auf den Tod folgt, berechnet das Finanzamt die Steuern des hinterbliebenen Partners weiter nach dem Splittingtarif. Dieser Steuervorteil endet im darauffolgenden Jahr. „Hinterbliebene müssen über die Trauer hinaus auch diese oftmals komplexen Probleme noch stemmen“, sagt Bernd Werner: „Gut beraten ist, wer in dieser Situation seiner Steuerangelegenheiten einem Lohnsteuerhilfeverein anvertraut.“

Pressemitteilung – Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.


Ähnliche Beiträge