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Steuern sparen mit Steuersoftware

So werden Elektrofahrzeuge steuerlich gefördert

Blaues Elektrofahrzeug an einer Aufladestation - Steuern sparen mit einem Elektroauto04.03.2019

„Der große Durchbruch steht erst noch bevor“ – Steuerliche Förderung der E-Fahrzeuge

Elektrofahrzeuge sind deutlich teurer als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Bei Pkw liegt zwischen Einsteigermodell mit Verbrennungsmotor und Elektro-Modell oft ein Preisunterschied von weit über 10.000 Euro. Hinzu kommen noch Kosten zum Beispiel für eine Ladestation in der heimischen Garage. Die staatliche Förderung kann das bisher nicht ausgleichen. Immerhin: Wer bei einem Elektrofahrzeug alles richtig macht und auch die Steuervorteile ausschöpft, der kann die Mehrkosten deutlich reduzieren. Denn seit Beginn des Jahres zeigt sich das Finanzamt „spendabler“.

„Der große Durchbruch bei der steuerlichen Förderung der Elektromobilität steht erst noch bevor“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Immerhin hat sich jetzt die Förderung von elektrisch angetriebenen Dienstfahrzeugen deutlich verbessert.“

Welche Vorteile gibt es für Besitzer eines Elektroautos

Jeder Besitzer eines Elektrofahrzeugs erhält eine Befreiung von der Kfz-Steuer. In der Regel werden neue Elektrofahrzeuge zehn Jahre lang befreit, schreibt die Generalzolldirektion auf www.zoll.de „Darüber hinaus zielt die Steuerförderung nur auf Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrzeug vom Chef erhalten und dies auch privat nutzen dürfen“, sagt Bernd Werner. Immerhin wurde die Förderung zum Beginn des Jahres neu aufgestellt und besser ausgestattet. Kurz zusammengefasst: Wer private Fahrten mit dem Dienstwagen nach der 1-Prozent-Methode versteuert, der zahlt jetzt nur noch halb so viel wie der Fahrer eines Dienstwagens mit Verbrennungsmotor. Umgangssprachlich ausgedrückt: Für Elektrofahrzeuge wurde die 0,5-Prozent-Methode eingeführt.

Die 0,5-Prozent-Methode

Die „0,5-Prozent-Methode“ funktioniert ansonsten wie die 1-Prozent-Methode. Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt dann entsteht in den Augen des Finanzamtes dabei ein „geldwerter Vorteil“. Und dieser muss versteuert werden. So rechnet die Finanzbehörde: Ausgangspunkt ist die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung, inklusive Mehrwertsteuer und zwar zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Neupreis wird auch bei gebrauchten, älteren Fahrzeugen angesetzt. Den Betrag rundet man auf volle 100 Euro ab. 1 Prozent davon, das ist der geldwerte Vorteil pro Monat – bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Für E-Dienstwagen wird nunmehr nur die Hälfte berechnet: also 0,5 Prozent pro Monat.

Ein Beispiel: Das E-Fahrzeug kostet laut unverbindlicher Herstellerpreisempfehlung 35.900,00 Euro. 0,5 Prozent davon sind gleich 179,50 Euro pro Monat – der geldwerte Vorteil. Davon werden dann die Steuern und auch Sozialbeiträge berechnet. Bei einem angenommenen individuellen Steuersatz von 30 Prozent werden für den Dienstwagenfahrer 53,85 Euro Lohnsteuer pro Monat fällig. „Allerdings ist der Steuervorteil auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt,“ sagt Bernd Werner. Diese müssen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 entweder angeschafft bzw. geleast werden. Oder aber sie sind innerhalb dieses Zeitraumes erstmalig vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden (BMF, Schreiben v. 19.12.2018 – IV C 5 – S 2334/14/10002-07).

Bei allen anderen Fahrzeugen kann man weiterhin die Batteriekapazität geltend machen. Bei dieser Berechnung wird der Neuwagenpreis pro kWh Batteriekapazität um 250,00 Euro (2018) reduziert. Die Regelungen gelten für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die Fahrten zur Arbeit werden wie bisher nach der 0,03-Prozent-Regelung berechnet. Grundsätzlich kann auch die Fahrtenbuch-Methode für Elektrofahrzeuge angewendet werden. Allerdings prüft das Finanzamt das Fahrtenbuch sehr genau. Das führt in den meisten Fällen dazu, dass schließlich doch nach der 1-Prozent- bzw. 0,5-Prozent-Methode gerechnet wird.

Elektro-Fahrräder bis 25 km/h steuerfrei

Komplett steuerfrei ist ab diesem Jahr die private Nutzung eines Elektro-Fahrrads, das der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Die Einschränkung: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Das heißt: Ist das E-Rad für Geschwindigkeiten über 25 km/h zugelassen, dann muss die private Nutzung weiterhin nach der 1-Prozent-Methode abgerechnet werden. Wer sein Dienstrad am Ende des Leasingvertrages übernehmen möchte, sollte dies beachten: Das Finanzamt geht bei einem üblichen 3-jährigen Leasing-Vertrag von einem Restwert von 40 Prozent aus. Wer das Elektro-Rad günstiger übernimmt, erzielt einen geldwerten Vorteil, der wiederum versteuert werden muss.

Heim-Ladestation über die Handwerkerkosten absetzen

Wer die Anschaffung eines Elektro-Fahrzeugs plant, der muss auch zu Hause aufrüsten und eine Heim-Ladestation anschaffen und installieren lassen. Der ADAC hatte Ende 2018 handelsübliche Wallboxen getestet. Die Anschaffungspreise reichen von ca. 500,00 bis 2.500,00 Euro. Ausschlaggebend für den Preis ist die Ladeleistung. Gleichwohl: Die Anschaffung der Wallbox an sich kann man steuerlich nicht geltend machen. Allerdings werden auch Handwerkerkosten fällig. „Denn der ­Anschluss einer Wallbox ans Hausnetz ist absolut nichts für Hobbybastler und darf nach den gültigen Rechtsvorschriften nur von einer Elektrofachkraft ausgeführt werden“, schreibt der ADAC (www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/tests/wallbox/).

So kann man die Handwerkerkosten (Lohnkosten) steuerlich geltend machen: Die gesamten Lohnkosten zusammenrechnen und in die Steuererklärung eintragen. 20 Prozent der Handwerkerkosten – maximal 1.200 Euro – wirken sich steuermindernd aus.

Der „Umweltbonus“ für alle

Außerdem zahlen Staat und Automobil-Hersteller üblicherweise einen „Umweltbonus“. Der Staat spendiert bis zu 2.000 Euro. Voraussetzung: Der Automobilhersteller schießt mindestens genauso viel zu. Der Bonus gilt nur für Fahrzeuge bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 60.000 Euro, so das Bundesamt für Wirtschaft und Umweltschutz www.bafa.de. Bernd Werner: „Wer alle Vorteile tatsächlich optimal nutzen möchte, der ist gut beraten, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater aufzusuchen.“

Pressemitteilung – Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.

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