Mahnung vom Finanzamt – Was ist jetzt zu tun
21.09.2018
Brief vom Finanzamt erhalten – Was soll ich nur tun? Verspätungszuschlag?
Zum Herbst mahnen viele Finanzämter die „Zuspätkommer“. Und das sind einige. Denn laut Statistischem Bundesamt gibt nur jeder zweite Steuerpflichtige auch eine Steuererklärung ab. Wer also seine Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht hat, aber zur Abgabe verpflichtet ist, der muss jetzt mit Post vom Fiskus rechnen. Das betrifft im übrigen auch zahlreiche Rentner: Durch die letzte Rentenerhöhung müssen viele erstmals wieder eine Steuererklärung einreichen. Was ist jetzt zu tun?
Die gute Nachricht vorweg: „Verspätungszuschläge für die Steuererklärung 2017 werden nicht zwangsläufig fällig“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck. 2018 hat das Finanzamt noch einmal einen größeren Ermessensspielraum. Zu Beginn des nächsten Jahres greift allerdings auch bei den Verspätungszuschlägen das Steuer-Modernisierungsgesetz. Die „Spielräume“ werden enger. Wer schon einmal mit seiner Steuererklärung getrödelt hat, und nun die Steuererklärung 2018 zu spät abgibt, der kann sich auf einen Verspätungszuschlag gefasst machen.
„Steuerzahler, die handeln, bevor das Finanzamt mahnt, sind natürlich besser dran“, sagt Bernd Werner. Ein guter Vorsatz für 2019: Steuererklärung 2018 fristgerecht einreichen. Wer die Frist 31. Mai in 2018 nun aber verpasst hat, der sollte lieber jetzt aktiv werden, bevor das Finanzamt schreibt und mahnt. Zu spät: Das Finanzamt hat bereits schriftlich dazu aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Grundsätzlich muss man dieser Aufforderung Folge leisten und zwar auch dann, wenn man eigentlich gar nicht veranlagt werden muss, also nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen. Wichtig ist: Die in dem Brief festgesetzte neue Frist sollte man einhalten. Wer diese Frist ebenfalls verstreichen lässt, der kann in aller Regel nicht mehr damit rechnen, dass das Finanzamt den Ermessensspielraum zu seinen Gunsten auslegt.
Gibt es noch die Möglichkeit einer Fristverlängerung? „Ja, wenn man Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein wird oder einen Steuerberater beauftragt. Dann gilt 2018 eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember“, sagt Bernd Werner. Wer allerdings auf eigene Faust jetzt noch eine Fristverlängerung beantragen möchte, der kann davon ausgehen, dass diese in aller Regel abgelehnt wird.
Muss ich als Rentner jetzt eine Steuererklärung abgeben?
Rentner, die unsicher sind, ob sie nach der letzten Rentenerhöhung nun zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben zwei Möglichkeiten: Sie prüfen selbst, ob sie jetzt pflichtveranlagt sind. Oder sie informieren sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein. „Wir prüfen mit Augenmaß, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt“, sagt Bernd Werner: „Das ist unser Service.“
Es gibt zwar keine Faustformel, mit der Rentner zuverlässig berechnen können, ob sie schon zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Denn letztlich kommt es auf die individuellen Einkommens- und Ausgaben-Verhältnisse sowie weitere Faktoren an. Hier aber die wichtigsten Eckpunkte: Ausschlaggebend ist das Jahr des Renteneintritts. Dies entscheidet darüber, wie hoch der Anteil der zu versteuernden Rente ist (bei Renteneintritt 2017: 72 %). Weiterer Anhaltspunkt ist der Grundfreibetrag. Dieser lag 2017 bei 8.820 Euro (verheiratete 17.640 Euro). Übersteigt der zu versteuernde Teil der Rente abzüglich der Werbungskosten den Grundfreibetrag, dann ist der Ruheständler verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das heißt aber noch nicht, dass auch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.
Verspätungszuschlag: So wird gerechnet
Aktuell hat das Finanzamt einen Ermessensspielraum. Es kann den Verspätungszuschlag auf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer festlegen. Ab 2019 wird der Verspätungszuschlag so berechnet: Für jeden angefangenen Verspätungsmonat zahlt man 0,25 Prozent von dem vom Finanzamt festgesetzten Steuerbetrag abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge. Der Zuschlag liegt aber bei mindestens 25 Euro für jeden Monat der Verspätung. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag 25.000 Euro nicht übersteigen. (§ 152 AO Verspätungszuschlag).
– Wer ist denn verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben?
Ehegatten, die beide berufstätig waren, zusammen veranlagt sind und in Steuerklasse 3 oder 5 sind;
– Jeder, der neben seinem Hauptberuf noch weitere Einkünfte erzielt hat, die 410 Euro überstiegen;
– Steuerzahler, die in 2017 zeitgleich nicht nur ein, sondern mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatten (Steuerklasse 6);
– Steuerzahler, die einen Freibetrag in Anspruch genommen haben, zum Beispiel einen Freibetrag für den Werbungskostenabzug;
– Ehegatten, die zusammen veranlagt waren, sich aber in 2017 scheiden ließen bzw. seit 2017 dauernd getrennt leben; „Dauernd getrennt“ heißt, in einem Jahr lebte man nicht in einem gemeinsamen Haushalt;
– Wer 2017 Kurzarbeiter- oder zeitweilig Arbeitslosengeld bezogen hat, der muss eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, wenn die Beträge den Höchstbetrag von 410 Euro im Jahr übersteigen.
Bernd Werner: „Auch wenn schon fast alles zu spät ist: Lohnsteuerhilfevereine helfen natürlich auch den Zuspätkommern weiter.“
Pressemitteilung – Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.