Zinsen für Steuernachzahlungen – Realitätsferne Bemessung der Zinshöhe
16.05.2018Nachzahlungszinsen sind „realitätsfern“
Die Zinsen für Steuernachzahlungen sind zu hoch. Zu dieser Auffassung kommt jetzt das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH (Az.: IX B 21/18). Die Richter finden deutliche Worte und sprechen von einer „realitätsfernen Bemessung der Zinshöhe“. Aktuell berechnet das Finanzamt bei Nachzahlungen 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also 6 Prozent im Jahr. Steuerzahler, die jetzt diese Zinsen zahlen mussten, sollten aktiv werden.
Steuerexperten wundern sich schon seit einigen Jahren: „Auf der einen Seite sind wir mit einem historisch niedrigen Zinsniveau konfrontiert“, sagt Bernd Werner von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Aber das Finanzamt berechnet bei Steuernachzahlungen immer noch sechs Prozent Zinsen pro Jahr.“ Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt gestoppt: „Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Richter bezogen sich dabei insbesondere auf die Steuerjahre 2015 bis heute.
Der Zinssatz ist in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben und zwar in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Richter des BFH fordern den Gesetzgeber nun auf, den Zinssatz anzupassen. Wer muss eigentlich Zinsen zahlen? „Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist“, so schreibt es die Abgabenordnung vor. Das heißt zum Beispiel: Wer für das Steuerjahr 2015 noch Steuern nachzahlen muss, der muss aktuell Zinsen für die Zeit von April 2017 bis April 2018, also für 13 Monate zahlen – 0,5 Prozent für jeden vollen Monat. Beträgt die Steuernachzahlung aus 2015 z.B. 2.000 Euro wären zusätzlich zu diesem Betrag noch Zinsen von 6,5 Prozent fällig also 130 Euro.
„Wann genau diese Zinsberechnung korrigiert werden wird, wissen wir noch nicht“, sagt Bernd Werner. Denn es ist noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 1 BvR 2237/14). Interessant sei aber auch diese Frage: Werden die Zinsen dann auch für Erstattungen nach unten korrigiert? Denn der vom BFH verworfene Zinssatz betrifft eigentlich Nachzahlungen und Erstattungen, im Urteil ging es jedoch nur um Nachzahlungen.
Müssen betroffene Steuerzahler jetzt handeln? Grundsätzlich gilt: Wer Zinsen zahlen musste, sollte alle Steuerbescheide ab 2015 prüfen und die weitere Entwicklung genau beobachten. Evtl. werden die Zinsen rückwirkend korrigiert, da sich das Urteil auf 2015 bezieht.
Ist die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen, sollten Betroffene gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegen.
„Mit einer weiteren Eigenwilligkeit bei der Zinserhebung hat sich aber auch der BFH nicht befasst,“ sagt Bernd Werner: Erstattungszinsen müssen voll versteuert werden, eine Art „Sparerfreibetrag“ oder ähnliches gilt hier nicht. Umgekehrt können Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht als negative Kapitalerträge steuerlich geltend gemacht werden.
Pressemitteilung – Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.