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Was sich steuerlich im Jahr 2018 ändert

Hinweise für die Steuererklärung 2018 - Jetzt Software auf Steuerberater-Directory.de kaufen17.01.2018

Was sich im Steuerjahr 2018 ändert – Das sollten Sie wissen

Das Steuerjahr 2018 bringt einige wichtige Änderungen. Sogenannte „geringfügige Wirtschaftsgüter“, also den beruflich genutzten PC oder ein Regal im Arbeitszimmer, kann man jetzt besser absetzen. Paare, die heiraten wollen, sollten unbedingt anschließend ihre Steuerklassen prüfen. Ab diesem Jahr gruppiert das Finanzamt sie automatisch in Steuerklasse vier ein, was häufig zu Problemen führt. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 wird um 2 Monate verlängert und zwar auf den 31. Juli 2019. In diesem Jahr gilt noch einmal die altgewohnte Deadline: 31. Mai. Allerdings ist damit zu rechnen, dass einige Landesfinanzämter auch in diesem Jahr wieder Ausnahmen für „Elster“-Nutzer anbieten.

In diesem Jahr steigt der steuerliche Grundfreibetrag um 180 Euro auf 9.000 Euro. Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf 4.788 Euro angehoben und das Kindergeld wird um jeweils 2 Euro auf 194 Euro monatlich erhöht. „Das Steuerrecht wird 2018 nicht neu erfunden“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Leider können wir auch nicht mit spürbaren Steuersenkungen rechnen. Aber wer genau hinsieht, der kann Steuern und Mühen sparen.“

Die Änderungen für die Steuererklärung 2018 im Detail

Eine entscheidende Frage vorweg: Wann muss die Steuererklärung für das Jahr 2018 spätestens abgegeben werden? Am 31. Juli 2019. Denn mit dem Steuerjahr 2018 erhalten alle Steuerzahler zwei Monate mehr Zeit, ihre Unterlagen zusammen zu suchen und die Erklärung auszufüllen. Wer Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, der muss seine Steuererklärung 2018 erst Ende Februar 2020 abgeben.

Aber: In diesem Jahr, also für die Steuererklärung 2017, gilt noch die alte Abgabefrist 31. Mai. So will es das Gesetz. Doch bereits im vergangenen Jahr haben zahlreiche Landesfinanzämter die Abgabefrist um zwei Monate verlängert. Dies galt für Steuerzahler, die sich bei Elster, dem Steuerportal der Finanzbehörde, registrierten und die ihre Steuererklärung dann online einreichten. Mit einer vergleichbaren Elster-Werbeaktion kann man auch in diesem Jahr sicherlich wieder für die Steuererklärung 2017 rechnen.

Wann muss nun definitiv die Steuererklärung 2017 abgegeben werden? Fragen Sie zu aller Sicherheit Ihr Finanzamt. Ab der Einkommensteuererklärung 2018 wird die verspätete Abgabe auch teuer: Bisher konnte das Finanzamt hier nach Ermessen entscheiden. Künftig kostet das Nichteinhalten der Frist pro Verspätungs-Monat mindestens 25 Euro. Wer die Frist verpasst hat, kann den Zuschlägen dennoch entgehen. Denn Zuspätkommer, die nach dem 31. Juli 2019 einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater in Anspruch nehmen, genießen auch die Fristverlängerung.

Weitere Änderungen im Überblick

Beleglose Steuererklärung – Allmählich wächst die Zahl der Finanzämter, die eine beleglose Steuererklärung ermöglichen. Das heißt: Steuerzahler müssen in den Fällen keine Belege mehr beim Finanzamt abgeben. Aber: Alle für die Erklärung wesentlichen Belege müssen aufgehoben (vorgehalten) werden und zwar für den Fall, dass die Behörde doch einmal nachfragt. Aus der bisherigen Vorlagepflicht wird also eine Vorhaltepflicht.

Geringfügige Wirtschaftsgüter – Wer die Möglichkeit hat, zum Beispiel Büromöbel oder einen PC als Werbungskosten abzusetzen, der kann die Anschaffung ab diesem Jahr einfacher von der Steuer absetzen. Die Grenze für die sogenannten „geringfügigen Wirtschaftsgüter“ wurde von 410 Euro auf 800 Euro (für Arbeitnehmer zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer, also auf 952 Euro) erhöht. Anschaffungen bis zu dieser Höhe müssen nun nicht mehr über mehrere Jahre (z.B. Computer 3 Jahre) abgeschrieben werden, man kann sie sofort in voller Höhe ansetzen. Lediglich der Anteil für die private Nutzung muss abgezogen werden.

Rentenbesteuerung – Die Einführung der Rentenbesteuerung geht schrittweise voran. Betroffen davon sind Arbeitnehmer, die 2018 in den Ruhestand gehen. 76 Prozent, so hoch ist der Anteil der Rente, der 2018 besteuert wird. Parallel dazu werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in immer größerem Umfang als Sonderausgaben steuerfrei gestellt.

Kindergeld – 2018 ändert sich ein für viele Eltern wichtiges Detail. Wer es versäumt, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, der muss hier eine neue, deutlich kürzere Frist beachten. Andernfalls verfällt der Kindergeld-Anspruch. Ab 2018 wird Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Steuerklasse prüfen – Paare, die 2018 vor den Traualtar treten, werden vom Finanzamt automatisch in die Steuerklasse vier eingruppiert. Das gilt sogar dann, wenn nur ein Partner berufstätig ist. Diese Praxis ist jetzt gesetzlich festgeschrieben. Wer heiratet, sollte unbedingt prüfen, ob diese standardmäßige Einstufung günstig ist. Falls nicht, und das dürfte für die meisten Paare gelten, muss man die Einstufung z.B. in die Steuerklassen III/V beantragen.

Gassi gehen – Wer seinen Hund von einem professionellen Dienstleister ausführen lässt, der kann 20 Prozent der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Hund jenseits der Grundstückgrenzen ausgeführt wird. Das hat Ende 2017 der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI B 25/17). Die Einschränkung: Das Tier darf täglich nur ein bis zwei Stunden Gassi geführt werden und muss im Haushalt abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht werden. Nur dann gilt der Dienst als haushaltsnahe Dienstleistung, die steuerlich begünstigt ist.

„Das Steuerrecht bleibt undurchsichtig. Wer Steuervorteile nicht verschenken will, der sollte sich im Zweifel an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. Dort genießt man dann auch eine verlängerte Abgabefrist bis 31. Dezember 2018“, sagt Bernd Werner.

Pressemitteilung – Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.

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